Der Bundesgerichtshof überträgt straf- und familienrechtliche Vergütungsstandards auf allgemeines Zivilrecht und fordert mandatsspezifische Einzelprüfung.
Der BGH konkretisierte in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. IX ZR 90/23) die Angemessenheitskriterien für anwaltliche Zeithonorare im Zivilrecht. Das Gericht etablierte erstmals die Fünffach-Regel als verbindlichen Maßstab: Überschreitet die Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Gebühren, indiziert dies Unangemessenheit nach § 3a RVG.
Entgegen der Vorinstanz (OLG Köln) fordert der IX. Zivilsenat eine differenzierte Einzelbetrachtung bei Rahmenvereinbarungen. Jedes eigenständige Mandat erfordert separate Angemessenheitsprüfung, auch wenn eine übergreifende Vergütungsvereinbarung existiert. Im konkreten Fall hatte ein Baurechtsanwalt für fünf Mandate über 400 Stunden zu 250 Euro netto abgerechnet (Gesamtvolumen: 131.000 Euro brutto). Das OLG reduzierte pauschal auf 100.000 Euro – eine Methodik, die der BGH verwarf.
Die Beweislast für Unangemessenheit trägt grundsätzlich der Mandant. Bei Überschreitung der Fünffach-Schwelle kehrt sich jedoch die Darlegungslast um: Der Rechtsanwalt muss besonderen Aufwand substantiiert darlegen, um die erhöhte Stundenzahl zu rechtfertigen.
Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der ursprünglichen Vereinbarung: Der 250-Euro-Stundensatz für einen spezialisierten Anwalt sei angemessen, die Transparenzanforderungen nach § 307 BGB erfüllt. Problematisch war ausschließlich die Stundenzahl-Abrechnung.
Die Entscheidung schafft zusammen mit dem September-2024-Urteil (Az. IX ZR 65/23) klare Abrechnungsstandards. Anwälte müssen künftig:
Die neue Rechtsprechung intensiviert gerichtliche Kontrollpflichten erheblich. Richter müssen mehrstufige Angemessenheitsprüfungen durchführen und können nicht mehr pauschal reduzieren. Diese Systematisierung etabliert erstmals einheitliche Vergütungsstandards für sämtliche Rechtsgebiete und schafft Rechtssicherheit für die anwaltliche Honorarpraxis.
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