Bundesdatenschutzbeauftragter erzwingt Regulierung: WPK-Gebührenordnung wird um Datenhandel-Tatbestand erweitert

23.06.2025
23.06.2025
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Die Wirtschaftsprüferkammer institutionalisiert ihre bisherige Datenweitergabe-Praxis durch neue Gebührenbestimmung nach BMWK-Initiative.

Datenschutzrechtliche Kritik katalysiert Gesetzgebung

Die WPK praktiziert seit Jahren die Weitergabe von Mitgliederdaten aus dem öffentlichen Berufsregister an wissenschaftliche Institutionen und andere qualifizierte Dritte gemäß § 37 WPO. Diese etablierte Verfahrensweise erfolgte in Abstimmung mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten und unter regelmäßiger Mitgliederinformation, zuletzt dokumentiert am 4. Dezember 2024. Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten an der unklaren Rechtslage veranlasste die WPK zu legislativen Initiativen beim BMWK. Das Bundesministerium implementiert nun über das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform einen neuen § 36b Abs. 5 WPO, der explizite Rechtsgrundlagen für Datentransfers schafft.

Kostenpauschale formalisiert etablierte Praxis

Die WPK erhob bislang eine 300-Euro-Kostenpauschale für Datenweitergaben ohne explizite gesetzliche Legitimation. Umsatzsteuerbefreiung und separierte Rechnungsstellung charakterisierten das Verfahren. Empfänger akzeptierten vorab die Kostenregelung, während Forschungsprojekte unentgeltliche Datenübermittlung gegen Ergebnisüberlassung erhielten.

Der WPK-Beirat beschloss am 13. Juni 2025, die gesetzliche Neuregelung für Entgelt-Kodifizierung zu nutzen. Nach Mitgliederanhörung und BMWK-Abstimmung soll § 3 Abs. 11 der Gebührenordnung ergänzt werden:

(11) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht öffentliche Stellen (§ 36b Abs. 5 WPO) eine Gebühr in Höhe von 300 €."

Stellungnahmenverfahren bis 31. Juli 2025

Mitglieder können bis 31. Juli 2025 Stellungnahmen einreichen. Vorstand und Beirat der WPK erhalten Zugang zu sämtlichen eingereichten Hinweisen. Diese Transparenz soll demokratische Legitimation der Gebührenordnungsmodifikation sicherstellen und berufsständische Akzeptanz für die formalisierte Datenweitergabe-Praxis generieren.