CSRD-Transformation: WPK adressiert Implementierungsdefizite im Nachhaltigkeitsrecht

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July 23, 2025
23.07.2025
2 Minuten Lesezeit

Die Wirtschaftsprüferkammer identifiziert strukturelle Schwächen im Referentenentwurf zur EU-Richtlinie 2022/2464 und fordert praxisgerechte Anpassungen.

Kontinuität in der Verbandskritik

Die Wirtschaftsprüferkammer richtete am 18. Juli 2025 eine detaillierte Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bezüglich des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz. Da sich der aktuelle Entwurf nur marginal vom Regierungsentwurf 2024 (BT-Drs. 20/12787) unterscheidet, basiert die WPK-Position weitgehend auf ihrer Oktober-2024-Stellungnahme.

Zentrale Ergänzungsforderungen der WPK

Die WPK verlangt eine Klarstellung in § 322 Abs. 6 HGB-E, wonach Abschlussprüfer explizit von Nachhaltigkeitsberichts-Beurteilungen freigestellt werden. Trotz Anpassungen verbleiben strukturelle Ungleichgewichte in der strafrechtlichen Behandlung: Während falsche Erklärungen zu Prüfungsvermerken (§ 324i Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HGB-E) strafbewehrt sind, bleibt die Erteilung inhaltlich unrichtiger Prüfungsvermerke sanktionsfrei.

Umsetzungsverzögerungen generieren Compliance-Probleme

Deutschlands verspätete Richtlinienimplementierung erzeugt praktische Unmöglichkeiten: Prüfer für Qualitätskontrolle benötigen bis 31. Dezember 2025 Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Erfahrungen, die aufgrund der Verzögerungen nicht existieren können. Unklar bleibt zudem der Status von Examenskandidaten, die zum Stichtag noch in Prüfungsverfahren stehen.

Wesentliche Neuerungen im Referentenentwurf

Der ergänzte § 324i Abs. 5 Satz 4-neu HGB-E präzisiert eingeschränkte Prüfungsvermerke: Diese sind nur zulässig, wenn Nachhaltigkeitsberichte unter Berücksichtigung erkennbarer Einschränkungen ein wesentlich zutreffendes Bild vermitteln. Art. 96 EGHGB dokumentiert umfassende Fristverlängerungen: Erste-Welle-Unternehmen erhalten einjährige Aufschübe, während Stop-the-Clock-Richtlinien zweijährige Verschiebungen für nachfolgende Wellen ermöglichen. Art. 96 Abs. 8 EGHGB befreit Unternehmen mit 500-1.000 Mitarbeitern ab 1. Januar 2027 von Einzelrechnungslegungs-Nachhaltigkeitsberichtspflichten.

Wirtschaftsprüferordnungs-Adaptionen

§ 57 Abs. 4 Nr. 1 m) WPO-E etabliert Ermächtigungsgrundlagen für spezielle Nachhaltigkeits-Fortbildungsregelungen in der Berufssatzung. § 62 Abs. 4 WPO-E implementiert neue APAS-Berichtspflichten: Wirtschaftsprüfer müssen jährlich Listen nachhaltigkeitsgeprüfter PIE-Unternehmen und entsprechender Honorare übermitteln. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ergeben sich erhebliche Compliance-Anforderungen und Geschäftschancen bei der schrittweisen CSRD-Implementierung.