Die Wirtschaftsprüferkammer identifiziert strukturelle Schwächen im Referentenentwurf zur EU-Richtlinie 2022/2464 und fordert praxisgerechte Anpassungen.
Die Wirtschaftsprüferkammer richtete am 18. Juli 2025 eine detaillierte Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bezüglich des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz. Da sich der aktuelle Entwurf nur marginal vom Regierungsentwurf 2024 (BT-Drs. 20/12787) unterscheidet, basiert die WPK-Position weitgehend auf ihrer Oktober-2024-Stellungnahme.
Die WPK verlangt eine Klarstellung in § 322 Abs. 6 HGB-E, wonach Abschlussprüfer explizit von Nachhaltigkeitsberichts-Beurteilungen freigestellt werden. Trotz Anpassungen verbleiben strukturelle Ungleichgewichte in der strafrechtlichen Behandlung: Während falsche Erklärungen zu Prüfungsvermerken (§ 324i Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HGB-E) strafbewehrt sind, bleibt die Erteilung inhaltlich unrichtiger Prüfungsvermerke sanktionsfrei.
Deutschlands verspätete Richtlinienimplementierung erzeugt praktische Unmöglichkeiten: Prüfer für Qualitätskontrolle benötigen bis 31. Dezember 2025 Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Erfahrungen, die aufgrund der Verzögerungen nicht existieren können. Unklar bleibt zudem der Status von Examenskandidaten, die zum Stichtag noch in Prüfungsverfahren stehen.
Der ergänzte § 324i Abs. 5 Satz 4-neu HGB-E präzisiert eingeschränkte Prüfungsvermerke: Diese sind nur zulässig, wenn Nachhaltigkeitsberichte unter Berücksichtigung erkennbarer Einschränkungen ein wesentlich zutreffendes Bild vermitteln. Art. 96 EGHGB dokumentiert umfassende Fristverlängerungen: Erste-Welle-Unternehmen erhalten einjährige Aufschübe, während Stop-the-Clock-Richtlinien zweijährige Verschiebungen für nachfolgende Wellen ermöglichen. Art. 96 Abs. 8 EGHGB befreit Unternehmen mit 500-1.000 Mitarbeitern ab 1. Januar 2027 von Einzelrechnungslegungs-Nachhaltigkeitsberichtspflichten.
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 m) WPO-E etabliert Ermächtigungsgrundlagen für spezielle Nachhaltigkeits-Fortbildungsregelungen in der Berufssatzung. § 62 Abs. 4 WPO-E implementiert neue APAS-Berichtspflichten: Wirtschaftsprüfer müssen jährlich Listen nachhaltigkeitsgeprüfter PIE-Unternehmen und entsprechender Honorare übermitteln. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ergeben sich erhebliche Compliance-Anforderungen und Geschäftschancen bei der schrittweisen CSRD-Implementierung.
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